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Der nationale Stabilitäts-pakt - Wege zur Haushalts-disziplin in Deutschland und Europa
1 Einführung
 Durch Beschluss des Finanzplanungsrates vom 21. März 2002 hat die Bundesregierung im Konsens mit den Ländern einen nationalen Stabilitätspakt zur innerstaatlichen Umsetzung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts geschaffen und damit ein weiteres wichtiges Reformprojekt im Bereich der föderalen Finanzbeziehungen erfolg-reich auf den Weg gebracht. Mit dem nationalen Stabilitätspakt stellt die Bundesregierung die Ein-haltung der gegenüber dem Ecofin-Rat von Deutschland zugesagten Stabilitätsziele auf den unteischiedlichen staatlichen Ebenen sicher.
 
 Die Beschlüsse des Finanzplanungsrates zei-gen, dass Bund und Länder gemeinsam und jeder für sich in der Lage sind, ihre gesamtstaatliche Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes wahrzunehmen.
 
 Die politische Entwicklung hin zu einem natio-nalen Stabilitätspakt baut auf dem Vertrag von Maastricht auf, in dem sich die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet haben, übermäßige öffentli-che Defizite zu vermeiden.1 Diese Verpflichtung wurde mit dem europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt präzisiert und auf eine dauer-hafte Basis gestellt. Für die öffentlichen Haushalte wurde darin das Mittelfristziel "close-to-balance or in surplus" vereinbart.2
 
 Die haushaltswirtschaftlichen Vorgaben des EG-Vertrags wenden sich zunächst an die Mitglied-staaten als Gesamtstaat. Entsprechende innerstaat-liche Regelungen sollen aber in föderal struktu-rierten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die jeweiligen Gliedstaaten gemeinsam die Einhal-tung der EG-rechtlichen Vorgaben gewährleisten.
 
 Im Hinblick auf die aktuellen Beschlüsse des Finanzplanungsrates werden im Folgenden ver-schiedene innerstaatliche Regelungen in den EU-Staaten zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin in der Wirtschafts- und Währungsunion in Europa dargestellt. Die Einordnung erfolgt im jeweiligen föderalen Kontext der Mitgliedstaaten (Abschnit-te 2 bis 4). Die wichtigsten Eckpunkte des deut-schen Stabilitätspakts werden in Abschnitt 5 dar-gestellt und in Abschnitt 6 im europäischen Kontext bewertet.
 
 Die EU-rechtlichen Anforderungen an die na-tionale Haushaltspolitik sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass in den Mitgliedstaaten der EÙ sehr unterschiedliche föderale Strukturen bestehen. Deshalb wird auch die Einhaltung der Haushalts-disziplin im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion in den einzelnen EU-Staaten innerstaatlich sehr verschieden geregelt und gehandhabt. In Ländern mit erheblicher finanzi-eller Autonomie nachgeordneter Gebietskörper-schaften wie z.B. Deutschland ist es von Bedeu-tung, dass diese Ebenen in die Übernahme der Verantwortung für die Ziele der Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme einbezogen werden.
 
 Der Grad der finanziellen Autonomie der nachgeordneten Gebietskörperschaften ist in den Mitgliedstaaten der EU sehr unterschiedlich:
 
- Staaten mit einem sehr hohen Niveau finanzi-eller Autonomie der nachgeordneten Gebiets-körperschaften sind föderativ organisierte Län-der wie Belgien, Deutschland, Österreich und Spanien. In den nordischen Mitgliedstaaten besitzen die örtlichen Gebietskörperschaften traditionell einen hohen Grad an Autonomie. Auch Italien durchläuft derzeit einen Prozess zunehmender Dezentralisierung.
- Zu den Staaten mit einem niedrigen Grad an finanzieller Autonomie der nachgeordneten Gebietskörperschaften gehören Frankreich, die Niederlande, Irland und auch Großbritan-nien.
- Gemessen am Anteil der Ausgaben der nachge-ordneten Gebietskörperschaften an den Gesamt-ausgaben liegen Deutschland, Spanien und die nordischen Länder am oberen Ende des Spek-trums, während sich Irland, die Niederlande und Portugal am unteren Ende befinden.
 
 Es versteht sich von selbst, dass ein nationaler Stabilitätspakt nur in Mitgliedstaaten Sinn macht, in denen ein bestimmter Grad an finanzieller Autonomie der nachgeordneten Gebietskörper-schaften gegeben ist. Daher scheiden Frankreich, die Niederlande, Irland und auch Großbritannien grundsätzlich aus. Gleichwohl finden sich auch dort Elemente der innerstaatlichen Steuerung der Haushaltsdisziplin im Sinne der Vorgaben des EG-Vertrages bzw des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.
 
 Der Weg zu einem nationalen Stabilitätspakt ist fließend. Es lassen sich insbesondere je nach dem Grad, wie die einzelnen staatlichen Ebenen in die Begrenzung der öffentlichen Schuldenauf-nahme eingebunden sind, folgende Stufen unter-scheiden:
 
1. Gewisse Autonomie der lokalen und regio-nalen Ebenen
 
 Eine gewisse Autonomie besitzen alle lokalen und regionalen Ebenen. Ausgabenbeschlüsse und Haushalte werden ohne Einmischung der Zen-tralregierungen gefasst bzw. erstellt. Allerdings setzen die Zentralregierungen für zentrale finanzpolitische Schlüsselgrößen (z.B. Kreditauf-nahme) der lokalen und regionalen Ebenen Grenzen. In den meisten Mitgliedstaaten findet traditionell eine so genannte "goldene Regel" Anwendung: Die nachgeordneten Gebietskörper-schaften können nur Schulden machen zur Deckung von Investitionsausgaben. Meistens ist außerdem die direkte Zustimmung des Finanz-ministeriums üblich.
 
2. Verbindlicheres Übereinkommen
 
 Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Ver-trages von Maastricht und des Stabilitäts- und Wachsturnspaktes wurden allerdings verbindli-chere Übereinkommen getroffen, die die Über-nahme der Verpflichtung zu einem unmittelbar ausgeglichenen Haushalt vorsehen. Eine solche Regel existiert unter anderem für die lokale Ebene in Schweden seit dem Jahr 2000. Sie ver-langt von den örtlichen Behörden, in jedem Jahr ausgeglichene Haushalte aufzustellen. Sollte dies einmal nicht gelingen, muss die Korrektur inner-halb von zwei Jahren erfolgen.
 
 Die Regierung Spaniens plant die Einführung eines ähnlichen Gesetzes.
 
3. Koordinierte Systeme
 
 Neben der Möglichkeit einer zentral gesteuer-ten Begrenzung der Schuldenaufnahme gibt es auch den Weg der Koordinierung zwischen den Gebietskörperschaften. In föderativen Staaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Österreich) oder in Mitgliedstaaten mit einer stark regional geprägten Struktur (Italien) hat diese Ausprägung erheblich mehr Bedeutung als in hoch zentrali-sierten Ländern.
 
 Die Koordinierung kann so erfolgen, dass die Koordinierungsgremien Haushaltsziele für die nachgeordneten Gebietskörperschaften aufstellen und Vereinbarungen zwischen Zentralregierung und Regionen und Gemeinden getroffen werden (z.B. Belgien, Spanien, auch Dänemark). Aller-dings müssen diese Vereinbarungen nicht zwin-gend gesetzlich bindend sein.
 
 Einige Länder sind noch weiter gegangen und haben innerstaatliche Regelungen ausgearbeitet (Österreich, Italien). Diese Stabilitätspakte enthal-ten rechtlich verankerte Vereinbarungen zwi-schen den einzelnen Gebietskörperschaften. Sie zielen darauf ab, den Grad der Verantwortlichkeit für die Haushaltsdisziplin abzustecken, und bezie-hen sich direkt auf die Anforderungen des Stabi-litäts- und Wachstumspaktes. Die Verhandlungen zum nationalen Stabilitätspakt zwischen den ver-schiedenen Ebenen können folgende vier Punkte berühren:
 
- Festlegung der Ziele,
- Sicherstellung ihrer Einhaltung,
- Ausweis der Verantwortlichkeit für den Fall von Korrekturmaßnahmen,
- Aufteilung von Sanktionen.
 
 In einigen Ländern sind zur innerstaatlichen Umsetzung Ausschüsse zur Beobachtung der Haushaltsentwicklungen auf den nachgeordne-ten Ebenen vorgesehen und wird von den Gebietskörperschaften die Vorlage von jährlichen und mehrjährigen Defizit- und Schuldenplänen gefordert.
 
 Manche Vereinbarungen enthalten Verfah-rensregelungen für den Fall, dass bei Überschrei-tung des Defizits die EU-Ebene im Verfahren eines übermäßigen Defizits dem Mitgliedstaat Sanktio-nen auferlegt werden.
 
 Nachfolgend sind in einer Übersicht die inner-staatlichen Regelungen von 12 EU-Staaten zur Ein-haltung der Haushaltsdisziplin in der Wirtschafts- und Währungsunion dargestellt. Dabei ist zu berücksichtgen, dass es sich bei den skizzierten nationalen Modellen zur Steuerung der Einhaltung der Maastricht-Kriterien um eine Momentauf-nahme handelt, die im Prozess der fortschreiten-den europäischen Integration einem dynamischen Wandel unterliegt.
 
Innerstaatliche Regelungen in EU-Staaten* zur Einhaltung der Haushalts-disziplin im Rahmen der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Land Föderale Struktur und institutionelle Rahmenbedingungen Steuerung der Einhaltung
der Maastricht-Kriterien
Belgien Zwei staatliche Ebenen
- Zentralregierung (einschließlich Sozialversiche-rung)
- Gemeinschaften, Regionen und Gemeinden. Finanzielle Autonomie durch Gemeinschaftssteuern und eigene Steuerautonomie. Lokale Gebietskörper-schaften finanziert durch Zuweisungen und lokale Steuern.
Neuorganisation der Kompetenzen von Finanz-, Bud-get- und Geldpolitrik geplant.
Kooperation und Verhandlungen der "Ebenen" zur Einhaltung der Maas-tricht-Kriterien.
Gemeinschaften und Regionen beschließen jährlich ein internes Stabi-litätsprogramm.
Zeitraum für das Stabilitätsprogramm entspricht mindestens dem belgi-schen Stabilitätsprogramm.
Gemeinschaften und Regionen erläutern das Erreichen der Zielvorgaben. Empfehlungen eines "Finanzplanungsrates" (Finanzministerien der Zen-tralregierung und der Regionen, Zentralbank, Sachverständige), der auch überwacht und berichtet.
Keine formalen Sanktionsmechanismen.
Aber:Zentrairegierung kann die Schuldenaufnahme der Regionen und Gemeinden beschränken (zustimmungspflichtig).
Für den Zeitraum 2002 bis 2005 ist das Ziel ein ausgeglichener Haushalt.
Dänemark Zentralistische Tendenz, aber auch ausgeprägte Auto-nomie der nachgeordneten Gebietskörperschaften. Keine strikte Regelung eines internen Stabilitäts-paktes. In einem Konsultationssystem werden die Vereinbarthgen zwischen der Zentralregierung und den Gemeinden ausgehandelt.
Sie umfassen in der Regel alle Finanzierungsgrenzen sowie die Richt-schnur für die gesamte Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen.
Diese Vereinbarungen sind aber gesetzlich nicht bindend.
Finnland Zentralistische Tendenz, aber auch ausgeprägte Auto-nomie der nachgeordneten Gebietskörperschaften.
Keine strikte Regelung eines internen Stabilitäts-paktes.
Keine Koordinlerung zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen.
Keine Begrenzungen der Kreditaufnahme der nachgeordneten Gebiets-körperschaften durch die Zentralregierung.
Frankreich Zentralistisches System, aber Regionen bzw. Gemein-den ist verfassungsrechtlich Selbstverwaltung garan-tiert.
Budgetgrenzen für Regionen (keine Kreditfinanzie-rung).
Die Zentralregierung verfügt im Rahmen der Kontrolle der Haushalte der Gebietskörperschaften auch bei den Regionen über Steuerungsmöglich- keiten (z.B. Begrenzung der Kreditaufnahme, Zuweisungspolitik).
Der Zentralstaat hat Z.B. für die lokale Ebene verbindliche Regelungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme eingeführt (Contract de croissance et de solidarité) und kann über diese lnstrurmente Einhaltung der Maas-tricht-Kriterien weitgehend kontrollieren.
Großbritannien Im Wesentlichen zentralistische Struktur.
Wichtige Budgetentscheidungen (insbesondere kre-ditaufnahme) werden von der zentralen Ebene vorge-nommen.
Für nachgeordnete Ebenen (schottische Exekutive sowie Gemeinden) gelten Kreditgrenzen.
Die Steuerung des Staatsdefizlts erfolgt nahezu ausschließlich durch Zentralregieruig bzw. Parlament Steuerungsinstrumente sind eine Kre-ditgrenze und die Zuweisungspolitik der Zentraliegierung.
Weitergehende innerstaatliche Regelungen sind nicht erforderlich.
Irland Überwiegend zentralistische Struktur.
Wichtige Budgetentscheidungen (insbesondere Kre-ditaufnahme) werden von der zentralen Ebene vorge-nommen.
Die Zentralregierung begrenzt direkt die Kreditaufnahme der nachge-ordneten Ebene.
Die Steuerung der Maastricht-Defizite erfolgt durch eine flexible Kredit-regel.
Italien Regionale und lokale Gebietskörperschaften verfügen sert 1992 über gewisse Budgetautonomie bzw. eigene oder gemeinschaftliche Steuern.
Seit 1999 gesetzliche Regelung eines nationalen Sta-bilitätspaktes.
Bis 1999 "goldene" Kreditiegel.
Seit 1999 wird das erlaubte Maastricht-konforme Defizit auf die gebiets-körperschaftlichen Ebenen aufgeteilt, seit Sommer 2001 sind auch die Sozialversicherungen eingebunden.
Insgesamt m'uuml;ssen Gebietskörperschaften von 2001 bis 2003 ihr Defizit jährlich um feste Quoten reduzieren. Die Quoten werden im Verhältnis zu den entsprechenden Anteilen an Cesamtausgaben aufgeteilt. Auch Ebenen mit Überschüssen bekommen Zielvorgaben auferlegt.
Strikte Sanktionsmechanismen innerhalb des innerstaattichen Paktes gibt es nicht: Anreize werden geschaffen durch zinsverbilligte Kredite bei Erreichen der Zielvorgaben.
Eventuelle Sanktionen nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt wer-den verursachergerecht aufgeteilt.
Niederlande Organisation in Zentralregierung, halbstaatliche Orga-nisationen, lokale Gebietskörperschaften/Regionen.
Grundsätzlich weitgehende Autonomie der staat-lichen Ebenen, aber: Informattonspflicht für lokale Gebietskörperschaften.
Das Bundesbudget ist steuerbar, die Sozialversicherung weitgehend steuerbar. Indirekte Steuerung der lokalen Ebene über Zuweisungen.
Bei extremer Haushaltsnotlage (definiert als drohende eigenverschul-dete Überschreitung der 3 Prozentgrenze) betreffende Gebietskörper-schaft unter Aufsicht des Innenministeriums (Kreditgrenze).
 
Land Föderale Struktur und institutionelle Rahmenbedingungen Steuerung der Einhaltung
der Maastricht-Kriterien
Österreich Föderative Struktur, alleroings mit zentralistischen Tendenzen.
Seit 1998 Österreichischer Stabilitätspakt: Alle staat-lichen Ebenen stimmen einer bindenden Regelung zur innerstaatlichen Verteilung der Maastricht-Defizite zu. Verfassungsrechtliche Grundlage: Bundesverfassungs-gesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städte-bundes.
Darüber hinaus Konsultationsmechanismus zur weite-ren Koordinierung.
2001: Aktualisierung des Österreichischen Stabilitäts-paktes.
Enthält Vereinbarung zwischeh dem Bund, den Län-dern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik.
Politische Koordinationskomitees, die Verhandlungen zur innerstaat-lichen Defizitverteilung führen und Umsetzung überwachen.
Koordinierung durch Finanzausgleich.
Defizitkriterium Einwohnerzahl;
Ländergesamtheit ist verpflichtet, Haushaltsüberschuss in Höhe von 0.75 % des BIP zu erwirtschaften (gewisse Flexibilität in einzelnen Jah-ren). Gemeinden verpflichtet, insgesamt ausgeglichene Haushalte vorzu-weisen (auch hier Abweichungen möglich). Verpflichtung bis zum Jahr 2002 für den Gesamtstaat ausgeglichene Haushalte zu erwirtschaften; Bund kann neue Schulden in Höhe von 0.75 % des BIP aufnehmen.
Sanktionsverteilung: Bei Nichterfüllung der Planungsvorgaben bzw. Überschreitung der Defizitvorgaben des Maastricht-Vertrages Verursa-cher ih Haftung genommen. Schlichtungsgremium, in dem Gebietsköt-perschaften vertreten sind. Auftellung der Überschussverpflichtung der Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder sowie die Verteilung etwai-ger Sanktionen auf einzelne Länder geregelt.
Konsultationsmechanismus enthält Vielzahl weiterer Elemente, u.a. zu Informationspflichten, Finanzierungsmodalitäten und andere Maßnahmen.
Portugal Reform der Finanzbeziehungen zwischen Zentralre-gierung und lokalen Gebietskörperschaften sowie Neuorganisation der Finanzplanung vorgesehen: da-bei auch Regelung eines intenen Stabilitätspaktes an-gestrebt. Derzeit keine explizite Defizit-Steuerung.
Schweden Zentralistische Tendenz, aber auch ausgeprägte Auto-nomie der nachgeordneten Gebietskörperschaften. Seit dem Jahr 2000 gesetzliche Verpflichtung zum Haushaltsausgleich. Ab 2000 Begrenzung der lokalen Gebietskörperschaften auf ausgegli-chane Haushalte durch die Zentralregierung. Bei Nichteinhalten der Grenze Korrektur innerhalb von zwei Jahren.
Zielvorgabe ist ein Überschuss von 2 % des BIP in 2002
Parlament bestimmt ein dreijähriges Ausgabenlimit für die Zentralregie-rung.
Spanien Föderaler staat mit Zentralregierung, regionalen Regierungen, wobei diese zu unterscheiden sind in "normale" Regionen und "autonome" Regionen, sowie Provinzen/Gemeinden
"General Law of Budgetary Stability": vielfältige Ver einbarungen, die derzeit neu geregelt werden.
Zwischen Zentralregierung und Regionen werden für die Dauer von 5 Jahren bilaterale Absprachen zur Einhaltung der Vorgaben des stabi-litäts-und Wachstumspaktes getroffen. Nach dem Gesetz sind alle staat-lichen Ebenen zum Haushaltsausgleich verpflichtet.
Gesamtstaat muss das Defizit bis 2005 auf 0.3 % des BIP reduzieren (2001:0.5%).
Die Sozialversicheruhgen müssen bis 2005 jährlich einen konstanten Überschuss von 0.5 % des BIP vorweisen.
Die lokalen Ebenen müssen in diesem Zeitraum einen ausgeglichen Haushalt erzielen.
Das Finanzministerium überwacht die Einhaltung der Vorgaben.
Bei Missachtung müssen lokalen Ebenen die verantwortlichen Ein-nahme- und Ausgabeposten identifizieren und ein mittelfristiges korrek-turprogramm aufstellen.
Sanktionen entsprechend dem Stabilitäts. und Wachstumspakt werden verursachergerecht auf die einzelnen Regierungsebenen verteit.
・Zu Luxemburg und Griechenland liegen keine belastbaren Informationen vor.
Quellen:
Aktualisierte Stabilitätsprogramme der EU-Mitgliedstaaten 2001/2002.
Committee of the Regions: Regional and Local Government in the European Union. Responsibilities and Resources, CdR-Studies E - 1/2001, Luxem-bourg 2001.
Ismayr, W. (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas, Leske + Budrich: Opladen 2001.
Hallerberg, M./Strauch, R./von Hagen, J.: The Use and Effectiveness of Budgetary Rules and Norms in EU Member States. Report Prepared for the Dutch Ministry of finance by the Institute of European Integration Studies. Bonn Juni 2001.
Daban, T.u.a.: Rules-Baaed Fiscal policy and the Fiscal Framework in France, Germany, Italy and Spain. IMF: Washington DC, Juni 2001.
Matzinger, A.: Der Österreichische stabilitätspakt 2001, Wien 2001.
Rat der Europäischen Union: Empfehlungen des Rates vom 15. Juni 2001 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, Drucksachennmmer 9326/01, Göteborg 15. juni 2001.
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden &uul;ber eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001). Bundesministerium der Finanzen, Wien 2001,
 

1 Vergleiche Artikel 104 EG-Vertrag (EGV). Die für das übermäßige öffentliche Defizit maßgeblichen Referenzwerte betragen 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt und 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt. Nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Damit sind die Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite verpflichtet.
2 Die Mitgliedstaaten haben sich mit der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken auf das mittelfristige Ziel nahezu ausgeglichener Haushalte oder Haushaltsüberschüsse verpflichtet.







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